AvD Ratgeber


So geht’s: Tempo 100 für Gespanne – das sind die Voraussetzungen

Die Voraussetzungen, nach denen Gespanne Tempo 100 fahren dürfen, haben sich mit Einführung der dritten Änderung der neunten Ausnahmeverordnung der STVO ab 2006 geändert. Mit dieser Verordnung wurde den technischen Entwicklungen bei Anhängern und Zugfahrzeugen Rechnung getragen. Außerdem: Die bisher erteilten „100 km/h-Genehmigungen“ bleiben gültig.

Personenkraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen können mit Anhängern auf Autobahnen und autobahnähnlichen Kraftfahrtstraßen Tempo 100 fahren, wenn, so der Deutsche Camping-Club e.V., nachfolgende Kriterien zutreffen.

Neu ist seit dem 8. Oktober 2005:

  • Die Massenfaktoren zwischen Zugfahrzeug und Anhänger werden teilweise angehoben.
  • Die festgeschriebene Gespannkombination wird aufgehoben, es wird nur noch jedes Fahrzeug für sich getrennt betrachtet.
  • Bei Neufahrzeugen kann die Feststellung der Rahmenbedingungen für Tempo 100 bereits ab Werk erfolgen.
  • Die neue Verordnung ist seit dem 8. Oktober 2005 rechtskräftig. Sie wurde zunächst bis zum 31. Dezember 2010 befristet und zwischenzeitlich unverändert in die STVO übernommen.

Für das Zugfahrzeug gilt: Es muss weiterhin mit ABS ausgerüstet sein.

Für Anhänger / Wohnwagen gilt:

  • Der Geschwindigkeitsindex der Bereifung des Anhängers entspricht mindestens der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h).
  • Die Bereifung des Anhängers darf bei Fahrtantritt maximal sechs Jahre alt sein.
  • Die Stützlast der Kombination ist an der größtmöglichen Stützlast des Zugfahrzeugs oder des Anhängers zu orientieren, wobei als Obergrenze der jeweils kleinere Wert gilt.
  • Einhaltung der Massenverhältnisse von der maximalen Gesamtmasse vom Anhänger zum Leergewicht Zugfahrzeug (werden nachfolgend erklärt). 

Dazu wird eine Formel benötigt, die die Einhaltung der gesetzlich geforderten Werte unter Einbeziehung der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers, der Leermasse des Zugfahrzeugs und einem jeweiligen Faktor „X“ überprüft. Sie lautet:

zulässige Masse des Anhängers ≤ „X“ • Leermasse des Zugfahrzeugs

Die Massenverhältnisse dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

  • „X“ = 0,3: bei Anhängern ohne Bremse oder Anhängern mit Bremse, aber ohne hydraulische Stoßdämpfer.
  • „X“ = 0,8: bei Wohnanhängern mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern.
  • „X“ = 1,0: bei Wohnanhängern mit Bremse, hydraulischen Stoßdämpfern und Stabilisierungseinrichtung gemäß ISO 11555-1 in der Fassung vom 1. Juli 2003

oder

  • bei Wohnanhängern mit Bremse, hydraulischen Stoßdämpfern und mit anderer selbstständiger technischer Einheit / Bauteil, zu dem ein Gutachten (ABE, EBE oder Teilegutachten) vorliegt und das bestätigt, dass sich das Fahrverhalten nachweislich bis Tempo 120 km/h gegenüber der Nichtausstattung verbessert.
  • „X“ = 1,1: bei Anhängern mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern. Zusätzlich müssen hier folgende Randbedingungen eingehalten werden:
    Zulässige Masse des Anhängers <= zulässige Leermasse des Zugfahrzeugs.
    Zulässige Masse des Anhängers <= zulässige Anhängelast gemäß Fahrzeugschein des Zugfahrzeugs.
  • „X“ = 1,2: bei Anhängern mit Bremse, hydraulischen Stoßdämpfern und Stabilisierungseinrichtung gemäß ISO 11555-1 in der Fassung vom 1. Juli 2003

oder

  • Anhängern mit Bremse, hydraulischen Stoßdämpfern und mit anderer selbstständiger technischer Einheit / Bauteil, zu dem ein Gutachten (ABE, EBE oder Teilegutachten) vorliegt und das bestätigt, dass sich das Fahrverhalten nachweislich bis Tempo 120 km/h gegenüber der Nichtausstattung verbessert.

Anmerkung: Bereits auf dem Markt befindliche Caravans und Anhänger können mit einem genehmigten Stabilisierungssystem, wie dem ATC von AL-KO, nachgerüstet werden.

Zusätzlich bestehen folgende weitere Möglichkeiten, um die Faktoren „X“ = 1,0 und „X“ = 1,2 zu erreichen:

  • Ist das Zugfahrzeug mit einem speziellen fahrdynamischen Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb ausgestattet (TSP = Trailer-Stabilisierungs-Programm), über das eine Bestätigung des Herstellers vorliegt und das in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist, braucht der Wohnwagen / Anhänger keine Stabilisierungseinrichtung oder andere selbstständige technische Einheit zur Verbesserung des Fahrverhaltens (wie in den oberen Fällen beschrieben).

Verfahren zur Erlangung der Tempo 100 Genehmigung:

Die Zulassungsstelle bescheinigt auf Grundlage einer Bestätigung gemäß § 27 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder GTÜ-Prüfingenieurs, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit des Anhängers (unter Einhaltung der Gewichtsverhältnisse) Tempo 100 betragen darf. Der Anhänger muss mit einer von der Zulassungsstelle gesiegelten 100 km/h-Plakette am Heck gekennzeichnet werden. Der Fahrzeughalter muss die Plakette mit der Bestätigung bei der Zulassungsstelle abholen. Bei der Erstellung der Bescheinigung durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder GTÜ-Prüfingenieur muss dem Fahrzeughalter ein Informationsblatt ausgehändigt werden, auf dem die wichtigsten Bedingungen nochmals für den Fahrzeughalter zusammengefasst sind (maximales Reifenalter von sechs Jahren, Leergewicht des Zugfahrzeugs, etc.).

2020-11-27 17:37:07

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